Wir bieten alle Leistungsphase der HOAI im Bereich Hochbau an.
In der ersten Leistungsphase werden die Grundlagen ermittelt. Als Anmerkung heißt es hier, Zitat: „In dieser Phase soll der Ingenieur/Architekt sich um die Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe kümmern. Die Größe und der grobe Zuschnitt des Gebäudes soll ermittelt werden.“ Umgangssprachlich wird die Grundlagenermittlung auch manchmal mit Bedarfsplanung gleichgesetzt. Dies ist jedoch falsch.
Die Vorplanung kennzeichnet die zweite Leistungsphase (LP2) der HOAI und ist Teil der Vorbereitung einer Entwurfsplanung. Sie folgt auf die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) und behandelt eine Grundlagenanalyse, die Abstimmung der Aufgabenstellung und die Erarbeitung eines Planungskonzeptes.
Das Planungskonzept wird grob mit Hilfe von Strichskizzen und Erläuterungen dargestellt. Eine weitere Verfeinerung und Konkretisierung erfolgt dann in der Leistungsphase der Entwurfsplanung. In der Phase der Vorplanung werden die Behörden erstmals kontaktiert und die Genehmigungsfähigkeit geprüft.
Neben der eigentlichen Vorplanung ist auch eine Kostenschätzung anzufertigen, die Rechenschaft über die zu erwartenden Kosten ablegt. Um eine aussagekräftige Kostenschätzung aufstellen zu können, müssen in der Phase der Vorplanung bereits Eigenschaften, wie beispielsweise der Ausstattungsstandard oder die Brutto-Grundfläche, bekannt sein.
Entwurfsplanung ist die Phase in einem Planungsprozess, in der ein Entwurf erarbeitet wird. Das Ziel der Entwurfsplanung ist es, aufbauend auf der Vorplanung, ein stimmiges und realisierbares Planungskonzept, das alle projektspezifischen Problemstellungen berücksichtigt, zu entwickeln. Bei Projekten, die eine Genehmigung voraussetzen, bildet die Entwurfsplanung die Grundlage für die anschließende Genehmigungsplanung.
Im Gegensatz zum „Entwerfen“ ist der Begriff „Entwurfsplanung“ genau definiert. Welche Leistungen im Einzelnen im Planungsprozess zu vergüten sind, wird in Deutschland in der HOAI geregelt. Der Entwurf als Ergebnis der Entwurfsplanung stellt das fertige Planungskonzept mit allen festgelegten Komponenten dar. Die Entwurfsplanung basiert auf der Bedarfsplanung des Auftraggebers und erfordert daher einen detaillierten Abstimmungsprozess mit diesem. In der HOAI wird der Detaillierungsgrad, also die Anforderungen bezüglich Darstellung und Planungstiefe, nicht eindeutig festgelegt. So heißt es zum Beispiel bei der Beschreibung der Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Zitat: „[…] Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen […]“
Die Genehmigungsplanung, auch Eingabeplanung oder Einreichplanung genannt, ist ein Teil der Bauplanung zur Realisierung von Bauwerken. Sie umfasst alle Leistungen zur Zusammenstellung eines Bauantrags auf Grundlage eines vorhandenen Entwurfs mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung. Der genehmigte Entwurf gilt als Grundlage für die Ausführungsplanung (LP 5).
Die Ausführungsplanung beinhaltet die Weiterentwicklung des genehmigten Entwurfs unter ausführungstechnischen Aspekten. Als Grundlage dient die Objektbeschreibung (LP3c). Wichtig ist, dass im Vorfeld viele Fragen beantwortet wurden. In der LP5 kann das Objekt nicht neu besprochen werden! Für eine ausführungsreife Lösung müssen alle Berechnungen und Dimensionierungen durchgeführt werden. Dies wird überwiegend von den anderen Fachbeteiligten durchgeführt. Statik (Dimensionierung der Wände und Decken), Bauphysik (Dimensionierung der Dämmung und Aufbauten), TGA-Planer (Dimensionierung der Rohre und damit der Leitungsschächten). In der Regel sind die anderen fachbeteiligten schon in den vorherigen Leistungsphasen beauftragt und die Ergebnisse werden uns zur Verfügung gestellt um diese in die Ausführungsplanung einzuarbeiten.
Es sind eindeutige Beschreibungen aller Anlagenbauteile und anderer Einrichtungen zu erstellen. Hierzu sind alle relevanten Baustoffe, Materialien, Leistungswerte, Kenndaten und gegebenenfalls auch geforderte Fachplaner und Hersteller zu benennen. Der Allgemeine Planer (Architekt/Ingenieur) kann nur die Angaben der Fachplaner verarbeiten, jedoch nicht selbst benennen. Dies ist nicht Teil seiner Leistung. Schwerpunkt der Ausführungsplanung ist die Erstellung von Ausführungsplänen in meist größerem Maßstab als in der Entwurfsplanung (Grundrisse und Schnitte im M 1:50, Details von M 1:20 bis M 1:1). Ziel der Ausführungsplanung ist die Erstellung eines Plansatzes, der alle für die Bauausführung notwendigen Informationen enthält.
Die Vorbereitung der Vergabe für Gebäude und Innenräume wird in § 34 HOAI 2013 als sechste Leistungsphase definiert und in Anlage 10 der Verordnung genauer beschrieben. Sie beinhaltet zunächst die Aufstellung eines Vergabeterminplans. Die Ermittlung von Mengen auf Basis der Ausführungspläne dient als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen. Anhand der Leistungsverzeichnisse werden die Kosten ermittelt und durch einen Vergleich mit der Kostenberechnung die Kostenkontrolle durchgeführt. Alle Arbeiten erfordern dabei Abstimmung und Koordination der an der Planung beteiligten Fachbereiche. Die Zusammenstellung der Vergabeunterlagen schließt die Leistungsphase ab.
Die Mitwirkung bei der Vergabe für Gebäude und Innenräume wird in § 34 HOAI 2013 als siebte Leistungsphase definiert und in Anlage 10 der Verordnung genauer beschrieben. Sie beinhaltet zunächst die Koordinierung der Vergaben (z. B. mittels eines Vergabeterminplan) der Fachplaner sowie das Einholen von Angeboten. Auf Grundlage der eingeholten Angebote und der in Leistungsphase 6 erstellten Leistungsverzeichnisse sind Preisspiegel zu erstellen, welche eine Prüfung und Wertung der Angebote ermöglichen. Anhand des Preisspiegels werden die Ausschreibungsergebnisse ermittelt und durch einen Vergleich mit der Kostenberechnung die Kostenkontrolle durchgeführt. Zur Klärung von Sachverhalten (Deutungen von Ausschreibungstexten, Preise usw.) sind ggf. Bietergespräche zu führen. Das Erstellen von Vergabevorschlägen und damit die Dokumentation des Vergabeverfahrens schließen daran an. Steht das wirtschaftlichste Angebot fest, sind die notwendigen Vertragsunterlagen zusammenzustellen. Das Mitwirken bei der Auftragserteilung schließt die Leistungsphase ab.
Die Leistungsphase 8 bietet die größten Spannungen zwischen dem Bauherrn und dem beauftragten Architekten/Ingenieure (somit uns). Die Spannung liegt meistens an einem großen Irrtum bzw. Verständnis für die Leistungsphase 8 der HOAI. Daher möchten wir die Leistungsphase etwas genauer beschreiben.
Es gibt Unterschiede zwischen der Objektüberwachung und Bauleitung. Streng genommen sind Bauüberwachung und Bauleitung nicht dasselbe, selbst wenn die Begriffe umgangssprachlich gerne synonym verwendet werden. Ein Bauleiter, üblicherweise Fachbauleiter kann die Überwachung der Bautätigkeiten übernehmen, jedoch nur, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Ansonsten können auch zwei oder mehr Verantwortliche für die jeweilige Tätigkeit eingesetzt werden. Üblicherweise ist der Fach-Bauleiter dann für die am Bau beteiligten Firmen tätig. Er kümmert sich beispielsweise um den reibungslosen Bauablauf, Projektsteuerung, Kommunikation, Koordination des Gewerkes. Die Bauüberwachung wiederum vertritt dann oft direkt den Bauherrn und achtet eher auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Sicherheitsvorgaben etc.
Um dies an einem Beispiel zu erklären. Die Bauüberwachung (wir) geben einen groben Rahmen der Arbeiten vor. Bedeutet z.B. im Gewerk Dach – die Arbeiten müssen am Tag X starten und bis zum Tag Z fertig sein. Die Ausführung erfolgt nach Ausführungsplanung bzw. geprüfter Werksplanung des Unternehmens. Der Fach-Bauleiter (vom Unternehmen gestellt bzw. der Geschäftsführer des Unternehmens) koordiniert sein Unternehmen und die Ausführung. Er ist verantwortlich, dass der gesetzte Rahmen eingehalten wird. Er muss für die ausreichende Besetzung der Baustelle sorgen, ebenso für das zuliefernde Material.
Die Intensität der Bauüberwachung hängt vom Bauvorhaben und der aktuellen Bauphase ab. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe oder Verpflichtung, wie oft wir die Baustelle überwachen müssen. Ein täglicher Besuch vor Ort ist also nicht zwingend notwendig. Wie oben schon unterschieden, gibt es einen Objektüberwacher (uns) und den Fach-Bauleiter. Wir überwachen stichprobenhaft, ob die Ausführungsplanung umgesetzt wird.
Um das an einem Beispiel zu verdeutlichen, nehmen wir das Gewerk Trockenbau – Wir prüfen ob die Wände an der richtigen Stelle stehen, dabei müssen wir nicht jedes Maß überprüfen! Die Überprüfung erfolgt auf Sichtmaß. Sollte uns dabei eine Abweichung auffallen, werden wir hier exakter prüfen und versuchen die Ursache herauszufinden. Des Weiteren kann bei der Sichtprüfung überprüft werden, ob die richtigen Trockenbauplatten verwendet wurden (wenn die Wände noch nicht verschlossen wurden). Jedoch kann nicht überprüft werden, ob das Gewerk die richtigen Schrauben, Ständerabstände oder Verspachtelung verwendet hat. Für diese Überprüfung ist der Fach-Bauleiter des Unternehmens zuständig.
Jetzt wo der Unterschied geklärt wurde, können wir uns dem Leistungsspektrum widmen. Wir haben neben der Baustellenüberwachung noch weitere Aufgaben im Büro, die gerne vom Bauherrn vergessen werden.
Im Blatt 1 der VDI 4700 wird die Objektbetreuung als neunte und letzte Leistungsphase des Leistungsbild Gebäude und Innenräume der HOAI definiert. Als Anmerkung heißt es hier: „In dieser Phase überprüft der Ingenieur oder Architekt das Gebäude nochmals auf mögliche Mängel bevor die Gewährleistungsfristen ablaufen. [in Anlehnung an HOAI]“ Als Ziel dieser Richtlinie wird die zweifelsfreie Verwendung der anzuwendenden Begriffe in den Regelwerken der Bau- und Gebäudetechnik genannt.
Umgangssprachlich wird Objektbetreuung auch manchmal mit Facilitymanagement gleichgesetzt. Dies ist in Hinblick auf die durch die HOAI als Leistungsumfang für Planer beschriebenen Prozesse in der Leistungsphase 9 in Abgleich zu der Definition von Facility Management falsch. Auch in den einschlägigen, deutschsprachigen Normen und Richtlinien zum Facility Management gibt es keinen Hinweis, dass eine Gleichsetzung dieser beiden Begriffe vorgesehen ist.