About Us

Wir sind ein Architektur- und Ingenieur-Büro im Hochbau. Gerne begleiten wir Sie bei Ihrem Projekt.

  • 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Beratungs-, Planungs-, Projektsteuerungs-, Bauüberwachungs-, Bauherrenvertretungs- und sonstige projektbezogene Leistungen zwischen Miko Pestka – Projektberatung (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG“).
  2. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform zugestimmt.
  • 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
  1. Gegenstand des Vertrages sind Beratungs-, Planungs-, Bauüberwachungs-, Projektsteuerungs-, Bauherrenvertretungs- und sonstige Leistungen gemäß individueller Vereinbarung.
  2. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot, der Baubeschreibung, dem Leistungsverzeichnis oder sonstigen Leistungsbeschreibungen.
  3. Es werden ausschließlich die ausdrücklich beauftragten Leistungen geschuldet.
  4. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil.
  5. Werden Leistungen nach HOAI beauftragt, sind ausschließlich die vereinbarten Leistungsphasen geschuldet.
  6. Werden Leistungen auf Stundenbasis erbracht, schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die konkret beauftragten Tätigkeiten.
  7. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keinen bestimmten Projekterfolg und keine mangelfreie Leistung ausführender Unternehmen.
  8. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die fachgerechte Erbringung seiner Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik.
  9. Bei Beratungsleistungen und Stundenlohnaufträgen besteht keine Verpflichtung zur vollständigen Untersuchung oder Bewertung sämtlicher technischen, wirtschaftlichen, konstruktiven oder rechtlichen Risiken eines Projektes.
  10. Aus der Bearbeitung einzelner Fragestellungen kann nicht auf die Prüfung oder Beurteilung anderer Bauteile, Gewerke oder Gebäudebereiche geschlossen werden.
  • 3 Besondere Regelungen für Leistungen nach HOAI

3.1 Allgemeines

  1. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Erbringung der jeweils ausdrücklich beauftragten Leistungsphasen.
  2. Nicht beauftragte Leistungsphasen oder Teilleistungen sind nicht geschuldet.
  3. Erkenntnisse aus einer Leistungsphase begründen keine Verpflichtung zur Bearbeitung weiterer Leistungsphasen.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Schäden oder Risiken außerhalb seines Auftragsumfangs.

3.2 Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung

  1. Die Grundlagenermittlung erfolgt auf Basis der vom Auftraggeber oder Dritten bereitgestellten Informationen.
  2. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ausgehen.
  3. Untersuchungen zu Baugrund, Altlasten, Kampfmitteln, Grundstücksrechten, Leitungen, Schadstoffen, Statik oder Denkmalschutz sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurden.
  4. Für fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nicht.

3.3 Leistungsphase 2 – Vorplanung

  1. Kosten- und Terminabschätzungen stellen Prognosen dar.
  2. Kostenentwicklungen infolge von Marktveränderungen, Preissteigerungen, Materialengpässen oder behördlichen Anforderungen liegen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.
  3. Für Gutachten und Fachbeiträge Dritter haftet der Auftragnehmer nicht.
  4. Entscheidungen des Auftraggebers entgegen fachlicher Empfehlungen erfolgen auf eigenes Risiko.

3.4 Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung

  1. Die Kostenberechnung stellt keine Garantie der späteren Baukosten dar.
  2. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für eigene Planungsleistungen.
  3. Spätere gesetzliche, technische oder behördliche Änderungen begründen keine Haftung.

3.5 Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung

  1. Geschuldet wird die fachgerechte Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen.
  2. Die Erteilung einer Genehmigung wird nicht geschuldet.
  3. Für behördliche Entscheidungen, Auflagen oder Verzögerungen haftet der Auftragnehmer nicht.

3.6 Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung

  1. Der Auftragnehmer erstellt die vereinbarte Ausführungsplanung.
  2. Werkstatt-, Fertigungs-, Montage- und Detailplanungen von Unternehmern sind nicht geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausführungsentscheidungen ausführender Unternehmen.

3.7 Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe

  1. Leistungsverzeichnisse werden auf Grundlage der zum Erstellungszeitpunkt bekannten Informationen erstellt.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Marktpreise oder Preisentwicklungen.
  3. Für Kalkulationsfehler von Bietern haftet der Auftragnehmer nicht.

3.8 Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe

  1. Die Vergabeentscheidung trifft ausschließlich der Auftraggeber.
  2. Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber fachlich.
  3. Für Bonität, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit von Auftragnehmern haftet der Auftragnehmer nicht.

3.9 Leistungsphase 8 – Objektüberwachung

  1. Die Objektüberwachung erfolgt stichprobenartig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik.
  2. Eine dauerhafte Anwesenheit auf der Baustelle ist nicht geschuldet.
  3. Die Objektüberwachung stellt keine lückenlose Kontrolle sämtlicher Arbeiten dar.
  4. Für verdeckte oder bei ordnungsgemäßer Überwachung nicht erkennbare Mängel haftet der Auftragnehmer nicht.
  5. Die Verantwortung der ausführenden Unternehmen bleibt unberührt.
  6. Leistungen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurden.
  7. Für Terminverzug, Personalmangel, Lieferprobleme oder Leistungsstörungen ausführender Unternehmen haftet der Auftragnehmer nicht.

3.10 Leistungsphase 9 – Objektbetreuung

  1. Die Objektbetreuung umfasst ausschließlich die vereinbarten Leistungen.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, unterlassener Wartung oder Eingriffe Dritter.
  3. Die Objektbetreuung verlängert keine Gewährleistungsfristen.
  • 4 Bestandsgebäude, Sanierungen, Umbauten und Modernisierungen
  1. Bei Bestandsgebäuden können verdeckte Mängel, unbekannte Konstruktionen, Feuchtigkeitsschäden, Schadstoffe, statische Besonderheiten, abweichende Bauausführungen oder sonstige nicht erkennbare Umstände vorhanden sein.
  2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt erkennbaren oder offengelegten Gegebenheiten.
  3. Eine vollständige technische Untersuchung des gesamten Gebäudes wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Nicht zugängliche oder nicht zerstörungsfrei erkennbare Bauteile werden nur untersucht, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Schäden oder Sanierungsbedarfe vorhandener Bauteile, die nicht Gegenstand seiner Beauftragung sind.
  6. Werden bestimmte Gebäudeteile, Konstruktionen oder Gewerke auf Wunsch des Auftraggebers von Untersuchung, Planung, Sanierung, Beratung oder Überwachung ausgenommen, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende spätere Mängel, Schäden, Nutzungseinschränkungen oder Folgekosten.
  7. Die Entscheidung über Umfang und Budget von Sanierungsmaßnahmen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
  8. Der Auftragnehmer haftet nicht für Risiken oder Folgeschäden, die daraus resultieren, dass empfohlene Untersuchungen, Sanierungen oder Instandsetzungen nicht beauftragt oder umgesetzt werden.
  9. Der Auftragnehmer ist ohne ausdrückliche gesonderte Beauftragung nicht verpflichtet, Bauteilöffnungen, Freilegungen, Rückbauarbeiten, Probeentnahmen, Messungen oder sonstige zerstörende Untersuchungen vorzunehmen oder zu veranlassen.
  10. Aussagen und Empfehlungen des Auftragnehmers beziehen sich ausschließlich auf den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung erkennbaren Zustand des Bauwerks.
  • 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung.
  2. Verzögerungen und Mehraufwand infolge fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
  3. Termin- und Kostenfolgen verspäteter Entscheidungen trägt der Auftraggeber.
  • 6 Vergütung
  1. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der individuellen Vereinbarung.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand.
  3. Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt.
  4. Besondere und zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorschüsse und Abschlagszahlungen zu verlangen.
  6. Zusätzlich werden berechnet:
    • Bürokostenpauschale: 5 % der Nettovergütung
    • Fahrtkosten: 2,50 €/km
  7. Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug fällig.
  8. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch.
  • 7 Zahlungsverzug
  1. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.
  2. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen bis zur Begleichung offener Forderungen auszusetzen.
  • 8 Termine und Bauablauf
  1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Bauablaufstörungen durch Dritte, Behörden, Lieferengpässe, Materialmangel, Witterung oder höhere Gewalt führen zu angemessenen Terminverschiebungen.
  • 9 Kommunikation und Dokumentation
  1. Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich per E-Mail.
  2. Der Auftraggeber hat für eine funktionsfähige und regelmäßig überwachte E-Mail-Adresse zu sorgen.
  3. Baustellenprotokolle, Gesprächsnotizen, Berichte und E-Mails gelten als zutreffend, sofern ihnen nicht innerhalb von 7 Kalendertagen in Textform widersprochen wird.
  4. Entscheidungen entgegen fachlicher Empfehlungen sind durch den Auftraggeber in Textform zu bestätigen.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, projektbezogene Unterlagen, Zeichnungen, Protokolle und Dokumentationen in elektronischer Form zu erstellen, zu versenden und aufzubewahren.
  6. Fachliche Hinweise, Empfehlungen oder Risikobewertungen des Auftragnehmers können in Textform dokumentiert werden. Unterbleibt eine Umsetzung durch den Auftraggeber, erfolgt dies auf dessen eigenes Risiko.
  • 10 Haftung
  1. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
  5. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für eigene Leistungen und Pflichtverletzungen.
  6. Für Leistungen, Planungen, Gutachten, Berechnungen oder Entscheidungen Dritter haftet der Auftragnehmer nicht.
  7. Der Auftragnehmer haftet nicht für behördliche Entscheidungen oder Genehmigungen.
  8. Entscheidungen des Auftraggebers entgegen fachlichen Empfehlungen erfolgen auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
  9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erkennbare wesentliche Risiken innerhalb des beauftragten Leistungsumfangs mitzuteilen. Eine Verpflichtung zur Untersuchung oder Bewertung nicht beauftragter Sachverhalte besteht jedoch nicht.
  10. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung begrenzt.
  11. Wird der Auftragnehmer als Nachunternehmer, Fachberater oder Teilleistungsplaner eingesetzt, haftet er ausschließlich für die von ihm konkret übernommenen Leistungen. Eine Haftung für die Gesamtplanung, Gesamtkoordination oder Leistungen anderer Projektbeteiligter besteht nicht, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind.
  12. Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und der anspruchsbegründenden Umstände.
  • 11 Gewährleistung
  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
  2. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.
  • 12 Abnahme
  1. Abnahmefähige Leistungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung abzunehmen.
  2. Erfolgt keine Mitteilung wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.
  3. Die Nutzung der Arbeitsergebnisse gilt ebenfalls als Abnahme.
  • 13 Kündigung
  1. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
  2. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, sind sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.
  3. Der Auftragnehmer kann kündigen, wenn Mitwirkungspflichten verletzt oder fällige Rechnungen nicht bezahlt werden.
  • 14 Zurückbehaltungsrecht
  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterlagen, Pläne, Berichte und Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.
  2. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
  • 15 Urheberrecht und Nutzungsrechte
  1. Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Leistungen, insbesondere Planungen, Entwürfe, Konzepte, Zeichnungen, Skizzen, Visualisierungen, Berechnungen, Ausschreibungen, Dokumentationen, Gutachten sowie sonstige geistige Arbeitsergebnisse, unterliegen dem Urheberrecht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  2. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die vertraglich vereinbarte Verwendung im konkret beauftragten Bauvorhaben.
  3. Eine Nutzung der Planungen, Entwürfe oder sonstigen Arbeitsergebnisse für andere Grundstücke, Bauvorhaben oder Projekte ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
  4. Das Urheberrecht sowie sämtliche Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben uneingeschränkt beim Auftragnehmer.
  5. Die urheberrechtlich geschützte Leistung umfasst insbesondere die planerische und gestalterische Gesamtkonzeption eines Bauwerks oder einer baulichen Anlage, einschließlich der Fassadengestaltung, Gebäudeproportionen, Material- und Farbkonzepte, Fenster- und Öffnungsanordnungen, Dachgestaltung sowie sonstiger gestaltungsprägender Merkmale.
  6. Änderungen, Umgestaltungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe in die vom Auftragnehmer entwickelte Planung oder in das auf dieser Grundlage errichtete Bauwerk bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern hierdurch berechtigte urheberrechtliche Interessen des Auftragnehmers berührt werden.
  7. Dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der Fassadengestaltung, der architektonischen Gesamterscheinung, der Materialwahl, der Farbgebung oder sonstiger gestaltungsprägender Elemente.
  8. Technisch notwendige Änderungen, behördlich angeordnete Anpassungen oder unwesentliche Änderungen, die die gestalterische Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigen, bleiben hiervon unberührt.
  9. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Planungen, Entwürfe oder sonstige Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung des Auftragnehmers durch Dritte bearbeiten, verändern, weiterentwickeln oder für andere Projekte verwenden zu lassen.
  10. Eine Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung des Werkes, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Auftragnehmers am Werk zu gefährden, ist unzulässig.
  11. Bei urheberrechtswidriger Nutzung, Veränderung, Weitergabe oder Wiederverwendung der Planungen oder Arbeitsergebnisse stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Unterlassungs-, Auskunfts-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche zu.
  12. Die Weitergabe von Planunterlagen an Dritte ist nur insoweit zulässig, wie dies zur Durchführung des konkret vereinbarten Bauvorhabens erforderlich ist.
  13. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Bauvorhaben sowie die von ihm erbrachten Leistungen nach Fertigstellung in angemessenem Umfang als Referenzprojekt zu dokumentieren und zu veröffentlichen, sofern keine überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
  14. Die Nennung des Auftragnehmers als Planverfasser oder Entwurfsverfasser in projektbezogenen Veröffentlichungen ist zulässig und vom Auftraggeber zu dulden.
  15. Werden Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen eines Nachunternehmer- oder Subunternehmerverhältnisses erbracht, bleiben die Urheberrechte und Nutzungsrechte des Auftragnehmers gegenüber allen Projektbeteiligten bestehen. Der unmittelbare Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechte gegenüber dem Hauptauftraggeber und sonstigen Dritten zu beachten und angemessen weiterzugeben.
  • 16 Leistungen als Nachunternehmer oder Subunternehmer
  1. Wird der Auftragnehmer durch ein Architekturbüro, Ingenieurbüro, Projektsteuerungsunternehmen, Generalplaner oder einen sonstigen Dritten mit Leistungen beauftragt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und seinem unmittelbaren Auftraggeber.
  2. Der unmittelbare Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Informationen des Hauptauftraggebers rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  3. Soweit Leistungen, Planungen, Konzepte, Berichte, Dokumentationen oder sonstige Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers an den Hauptauftraggeber oder weitere Projektbeteiligte weitergegeben werden, hat der unmittelbare Auftraggeber sicherzustellen, dass die urheberrechtlichen, datenschutzrechtlichen und sonstigen Schutzrechte des Auftragnehmers gewahrt bleiben.
  4. Die vom Auftragnehmer erstellten Leistungen bleiben, soweit gesetzlich zulässig, geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe, Bearbeitung, Wiederverwendung oder Nutzung über den vereinbarten Projektzweck hinaus ist nur im Umfang der jeweiligen Beauftragung zulässig.
  5. Der unmittelbare Auftraggeber hat den Hauptauftraggeber sowie erforderlichenfalls weitere Projektbeteiligte über bestehende urheberrechtliche Nutzungsbeschränkungen und Rechte des Auftragnehmers zu informieren.
  6. Der unmittelbare Auftraggeber stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit verarbeitet, ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet werden.
  7. Werden Unterlagen, Planungen oder sonstige Leistungen des Auftragnehmers durch den Hauptauftraggeber oder Dritte geändert, weiterentwickelt oder für andere Zwecke genutzt, ohne dass der Auftragnehmer hieran beteiligt wird oder zugestimmt hat, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus entstehende Schäden, Mängel oder Folgekosten.
  8. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem unmittelbaren Auftraggeber ausschließlich für die von ihm selbst erbrachten Leistungen und nicht für Planungen, Leistungen oder Entscheidungen anderer Projektbeteiligter.
  9. Soweit rechtlich zulässig, verpflichtet sich der unmittelbare Auftraggeber, die Regelungen zu Urheberrecht, Datenschutz, Haftung sowie Nutzungsrechten gegenüber dem Hauptauftraggeber in geeigneter Weise weiterzugeben und zu berücksichtigen.
  • 17 Referenzen
  1. Der Auftragnehmer darf Projekte als Referenz benennen.
  2. Nicht personenbezogene Projektdaten und Fotos dürfen verwendet werden, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
  3. Datenschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
  • 18 Berufshaftpflichtversicherung
  1. Der Auftragnehmer unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang.
  2. Höhere projektspezifische Versicherungssummen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  • 19 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend den geltenden Datenschutzvorschriften und der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

  • 20 Schriftform
  1. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen mindestens der Textform.
  2. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt wurden.
  • 21 Schlussbestimmungen
  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Aachen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  4. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich zulässig am nächsten kommt.

Miko Pestka – Projektberatung, Wilhelmstraße 27, 52070 Aachen, vertreten durch Mikolai Pestka,

Diese AGBs hat den Stand: 25.06.2026